§ 31
Vorrang öffentlicher Grundstückslasten
(1) Öffentliche Lasten eines Grundstücks im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 und des § 156 Abs. 1
ZVG sind die Abgaben und Leistungen, die auf dem Grundstück lasten und nicht auf einer privatrechtlichen Verpflichtung beruhen.
(2) Zu den öffentlichen Lasten im Sinne des Absatzes 1 gehören insbesondere:
- 1.
Beiträge im Sinne des § 10
des Kommunalabgabengesetzes;
- 2.
Kirchensteuern, die aus den Grundsteuermeßbeträgen erhoben werden;
- 3.
(aufgehoben).
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