§ 17
Justizverwaltung
(1) Die Präsidenten und aufsichtführenden Richter der Gerichte, die Generalstaatsanwälte bei den Oberlandesgerichten und die Leiter der Staatsanwaltschaften und Vollzugsanstalten haben die ihnen zugewiesenen Geschäfte der Justizverwaltung zu erledigen sowie dem Justizministerium auf Verlangen über Angelegenheiten der Justizverwaltung einschließlich der Gesetzgebung Gutachten zu erstatten. Sie können hierzu die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Richter und Beamten heranziehen.
(2) Das Justizministerium kann die Erledigung der in Absatz 1 bezeichneten Geschäfte allgemein oder im Einzelfall näher regeln.
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