§ 22
Anerkennung von Gütestellen nach § 794 Absatz 1
Nummer 1 der Zivilprozessordnung
Natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften werden auf Antrag als Gütestelle im Sinne von § 794 Absatz 1 Nummer 1
der Zivilprozessordnung anerkannt, wenn sie die außergerichtliche Streitbeilegung dauerhaft betreiben und die Voraussetzungen der §§ 22a bis 22c erfüllen.
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