§ 29
Aufgebote nach Landesrecht
Bei Aufgeboten, deren Zulässigkeit auf landesgesetzlichen Vorschriften beruht, gelten abweichend von den Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Aufgebotsverfahren für die Veröffentlichung des Aufgebots und für die Aufgebotsfrist die Vorschriften des § 30; die übrigen im Aufgebotsverfahren vorgeschriebenen Bekanntmachungen sind gleichfalls gemäß § 18 Abs. 1 zu veröffentlichen.
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