§ 7
Vertretung des Präsidenten
und des aufsichtführenden Richters
(1) Ist ein Richter in eine für den ständigen Vertreter des Präsidenten oder aufsichtführenden Richters eines Gerichts bestimmte Planstelle eingewiesen, so ist er der ständige Vertreter. Im übrigen kann das Justizministerium einen Richter zum ständigen Vertreter des Präsidenten oder aufsichtführenden Richters eines Gerichts bestellen.
(2) Wer den Präsidenten oder aufsichtführenden Richter nach Absatz 1 oder nach § 21h
GVG vertritt, nimmt auch die ihnen durch dieses Gesetz übertragenen Geschäfte der Dienstaufsicht und der Justizverwaltung wahr.
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