§ 12
Schutz öffentlicher und sonstiger Belange
(1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten über Suchdienste im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 1 kann beschränkt werden, soweit er nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder die Verteidigung haben kann, es sei denn, das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt.
(2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten über die anderen Dienste nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 ist zu beschränken, soweit dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf
- 1.
die internationalen Beziehungen, bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder die Verteidigung,
- 2.
die Vertraulichkeit der Beratungen von geodatenhaltenden Stellen im Sinne von § 3 Abs. 8,
- 3.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen oder
- 4.
den Schutz der Umweltbereiche, auf die sich diese Daten beziehen,
es sei denn, das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt.
(3) Soweit durch den Zugang zu Geodaten
- 1.
personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden,
- 2.
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, verletzt würden oder
- 3.
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegende Informationen offenbart würden,
ist der Zugang zu beschränken, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt. Vor der Entscheidung über den Zugang sind die Betroffenen anzuhören. Die geodatenhaltende Stelle hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die geodatenhaltende Stelle dies verlangt, haben mögliche Betroffene im Einzelnen darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt.
(4) Geodaten, die private Dritte einer geodatenhaltenden Stelle übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich dazu verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt.
(5) Gegenüber geodatenhaltenden Stellen mit Ausnahme derjenigen Stellen im Sinne von § 3 Abs. 8 Nr. 2 sowie gegenüber entsprechenden Stellen des Bundes, anderer Länder und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft sowie auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch gegenüber Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden, soweit die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zu deren Vertragsparteien gehören, können der Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten sowie der Austausch und die Nutzung von Geodaten, die zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich sind, nur beschränkt werden, soweit hierdurch
- 1.
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens,
- 2.
der Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren,
- 3.
die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen,
- 4.
bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,
- 5.
die Verteidigung oder
- 6.
die internationalen Beziehungen
gefährdet werden können.
(6) Der Zugang zu Geodaten über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Absatz 2 Nr. 2 und 4, Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie in Absatz 4 genannten Gründe beschränkt werden.
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