§ 13
Geldleistungen und Lizenzen
(1) Geodatenhaltende Stellen, die Geodaten nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 oder Geodatendienste nach § 6 Abs. 1 anbieten, können für deren Nutzung Lizenzen erteilen und Geldleistungen fordern, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
(2) Geodatenhaltende Stellen eröffnen den Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft den Zugang zu und die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten nach einheitlichen Bedingungen. Soweit geodatenhaltenden Stellen oder Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft nach Absatz 1 Lizenzen erteilt oder von diesen Geldleistungen gefordert werden, müssen sie mit dem allgemeinen Ziel des Austauschs von Geodaten und Geodatendiensten zwischen geodatenhaltenden Stellen vereinbar sein. Die geforderten Geldleistungen dürfen das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodaten und Geodatendiensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Rendite nicht übersteigen, wobei die Selbstfinanzierungserfordernisse der geodatenhaltenden Stellen, die Geodaten und Geodatendienste anbieten, zu beachten sind. Werden Geodaten oder Geodatendienste Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft zur Erfüllung von aus dem Gemeinschaftsumweltrecht erwachsenden Berichtspflichten zur Verfügung gestellt, werden keine Geldleistungen gefordert.
(3) Suchdienste nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 sind kostenlos zur Verfügung zu stellen.
(4) Darstellungsdienste nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 stehen kostenlos zur Verfügung, soweit sie nicht über eine netzgebundene Bildschirmdarstellung hinausgehen. Geodatenhaltende Stellen können die Weiterverwendung von Geodaten, die über Darstellungsdienste bereitgestellt werden, unterbinden. Weiterverwendung in diesem Sinne ist die Nutzung von Informationen, die über die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe hinausgeht und in der Regel auf die Erzielung von Entgelt gerichtet ist. Soweit dem keine anderweitigen Rechtsvorschriften entgegenstehen, können abweichend von Satz 1 für die Nutzung von Darstellungsdiensten Geldleistungen gefordert werden, wenn die Geldleistung die Pflege der Geodaten und der entsprechenden Geodatendienste sichert, insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen mehrfach monatlich aktualisiert werden.
(5) Soweit für die Nutzung von Geodaten oder Geodatendiensten Geldleistungen gefordert werden, sind für deren Abwicklung Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 zu nutzen. Für solche Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.
(6) Geodatenhaltende Stellen können Geodaten und Geodatendienste anderer geodatenhaltender Stellen mit deren Einverständnis in eigene Anwendungen einbinden; in diesem Fall muss gesichert sein, dass die Bedingungen für Lizenzen und Geldleistungen, welche die das Einverständnis erklärende Stelle fordert, bei der Bereitstellung dieser Geodaten und Geodatendienste für weitere Stellen und Dritte eingehalten werden.
(7) Soweit geodatenhaltende Stellen anderer Länder, des Bundes, und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, finden die Regelungen des Absatzes 2 auch auf diese Anwendung. Dies gilt auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch für Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden, soweit die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zu deren Vertragsparteien gehören.
(8) Die Bedingungen für den Zugang zu den Geodaten und ihre Nutzung werden durch Rechtsverordnung nach § 14 geregelt.
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