§ 33*
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Spielbankabgabe
(1) Die die Erlaubnis innehabende Person ist verpflichtet, an das Land eine Spielbankabgabe zu entrichten. Die Spielbankabgabe beträgt bei einem Brutto-Spielertrag im Kalenderjahr von bis zu 25 Millionen Euro 30 Prozent und für den 25 Millionen Euro im Kalenderjahr übersteigenden Brutto-Spielertrag 35 Prozent des Brutto-Spielertrags.
(2) Die Spielbankabgabe kann in den ersten drei Betriebsjahren einer Spielbank um jeweils bis zu 10 Prozent der Abgabenbeträge nach Absatz 1 ermäßigt werden. Bei der Entscheidung ist die zu erwartende Kostenbelastung für die die Erlaubnis innehabende Person insbesondere durch nachzuweisende Investitionen in die Spielbank angemessen zu berücksichtigen. Satz 1 findet keine Anwendung bei der Erteilung einer Erlaubnis für den Betrieb einer bestehenden Spielbank oder bei einem Wechsel der Gebäude oder Räume, in denen die Spielbank betrieben werden darf.
(3) Bei einer Spielbank, deren wirtschaftliche Situation oder Entwicklung nachhaltig beeinträchtigt ist, können die in Absatz 1 genannten Abgabensätze unter Berücksichtigung der öffentlichen Belange und der Belange der die Erlaubnis innehabenden Person um bis zu 10 Prozent des Brutto-Spielertrags ermäßigt werden. Maßstab für die Ermäßigung ist eine auf gesicherter betriebswirtschaftlicher Grundlage beruhende Prognose über die voraussichtliche wirtschaftliche Entwicklung der Spielbank. Negative wirtschaftliche Entwicklungen, die auf Entscheidungen der Spielbank beziehungsweise der die Erlaubnis innehabenden Person zurückzuführen sind, rechtfertigen keine Ermäßigung nach Satz 1. Unter Berücksichtigung des ordnungsrechtlichen Abschöpfungsgedankens muss der die Erlaubnis innehabenden Person ein nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit ausreichender Unternehmergewinn verbleiben.
(4) Über die Höhe der Ermäßigung der Abgabenbeträge nach Absatz 2 Satz 1 und der Abgabensätze nach Absatz 3 Satz 1 entscheidet das Finanzministerium im Benehmen mit dem Innenministerium.
(5) Die tarifliche Spielbankabgabe nach den Absätzen 1 bis 3 ermäßigt sich um die nach dem Umsatzsteuergesetz geschuldete und entrichtete Umsatzsteuer aufgrund von Umsätzen, die durch den Betrieb der Spielbank bedingt sind. Die insoweit entrichtete Umsatzsteuer wird auf die nach diesem Gesetz zu entrichtende Spielbankabgabe solange angerechnet, bis sie vollständig verrechnet ist. Entsprechende Umsatzsteuererstattungen führen zu einer Erhöhung der Spielbankabgabe.
(6) Brutto-Spielertrag ist der Betrag
- 1.
um den die täglichen Spieleinsätze die den Spielern nach den Spielregeln zustehenden Gewinne übersteigen, wenn die Spielbank ein Spielrisiko trägt, oder
- 2.
der der Spielbank zufließt, wenn sie kein Spielrisiko trägt.
(7) Nicht abgeholte Einsätze und Gewinne sowie Beträge, die nach dem Ende der Einsatzmöglichkeit gesetzt, vom Spieler nicht zurückgenommen werden und der Spielbank verbleiben, sind dem Brutto-Spielertrag zuzurechnen.
(8) Falsche Spielmarken, falsche Geldscheine, falsche Münzen sowie Spielmarken anderer Spielbanken mindern den Brutto-Spielertrag nicht und sind mit dem Wert zu berücksichtigen, mit dem sie am Spiel teilgenommen haben. Münzen und Geldscheine anderer Währungen sind mit dem Kurswert dem Brutto-Spielertrag zuzurechnen.
(9) Spielverluste eines Spieltages dürfen auf Brutto-Spielerträge der folgenden 14 Tage angerechnet werden.
Weitere Fassungen dieser Norm
Fußnoten
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