§ 10
Erlaubnis für die Veranstaltung staatlichen Glücksspiels
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummern 1 bis 4 und 6 vor, darf eine Erlaubnis für das Veranstalten von Glücksspielen im Sinne des § 9 Absatz 2 erteilt werden, wenn
- 1.
das Glücksspiel für die Sicherstellung eines ausreichenden Glücksspielangebots erforderlich ist,
- 2.
bei der Einführung neuer Glücksspielangebote oder der Einführung neuer oder der erheblichen Erweiterung bestehender Vertriebswege für diese den Anforderungen des Artikels 1 § 9
Absatz 5 Erster GlüÄndStV genügt ist und
- 3.
ein Vertriebskonzept vorgelegt wird, das auch die in § 13 Absatz 1 vorgesehene Begrenzung der Annahmestellen zum Inhalt hat.
(2) Die Erlaubnis über die Veranstaltung eines staatlichen Glücksspiels ist durch die zuständige Behörde öffentlich bekannt zu machen. Im Falle ländereinheitlicher Erlaubnisse nach Artikel 1 § 9a
Erster GlüÄndStV hat die in § 47 Absatz 1 genannte Behörde die Erlaubnis der zuständigen Behörde bekannt zu machen, wenn durch diese eine Bekanntmachung nicht erfolgt.
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