§ 11
Gewinnausschüttung
Bei Glücksspielen im Sinne des § 9 Absatz 2, die nicht im ländereinheitlichen Verfahren gemäß Artikel 1 § 9a
Erster GlüÄndStV erlaubt werden, sind nach Maßgabe der amtlich erlaubten Teilnahmebedingungen als Gewinn an die Spielteilnehmer zur Ausschüttung zur Verfügung zu stellen:
- 1.
bei Zahlenlotterien mindestens 45 Prozent nach dem theoretischen Gewinnplan,
- 2.
bei Sportwetten im Jahresmittel mindestens 50 Prozent und
- 3.
bei Losbrieflotterien mindestens 40 Prozent der Spieleinsätze.
Bei Zusatzlotterien oder -ausspielungen hat der Gewinnplan mindestens ein Drittel der Spieleinsätze zur Ausschüttung vorzusehen. Bearbeitungsgebühren und sonstige Kostenbeiträge der Spielteilnehmer sind nicht Bestandteil der Spieleinsätze.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-GlSpielGBWpP11&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GlSpielG+BW+%C2%A7+11&psml=bsbawueprod.psml&max=true