§ 12
Reinerträge
(1) Die Reinerträge aus den Glücksspielen, die das Land gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 veranstaltet, stehen dem Land zu. Reinerträge sind die von den Spieleinsätzen nach Abzug der Gewinnausschüttungen an die Spielteilnehmer, der auf die Spielteilnahme entfallenden Steuern und der Kosten der Durchführung verbleibenden Beträge.
(2) Aus den Reinerträgen der Glücksspiele, die das Land gemäß § 9 Absatz 2 veranstaltet, wird ein gemeinsamer Wettmittelfonds gebildet.
(3) Die Dotierung des Fonds erfolgt nach Maßgabe des jeweiligen Staatshaushaltsplans. Die Mittel des Fonds sind nach näherer Bestimmung durch den jeweiligen Staatshaushaltsplan für die Förderung von Kultur und Sport sowie für soziale Zwecke, insbesondere für Maßnahmen der Suchtprävention und -hilfe, zu verwenden. Soweit die Reinerträge die nach Satz 2 zweckgebunden zu verwendenden Mittel übersteigen, werden sie zur allgemeinen Deckung des Haushalts verwandt.
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