§ 13
Annahmestellen
(1) Die Zahl der Annahmestellen der mit der Durchführung des staatlichen Glücksspiels nach § 9 Absatz 4 beauftragten juristischen Person wird auf 3300 begrenzt. Bis zum 30. Juni 2013 ist die bestehende Anzahl der Annahmestellen auf diese Zahl zurückzuführen.
(2) Die flächenmäßige Verteilung der Annahmestellen ist an den Zielen des Artikels 1 § 1
Erster GlüÄndStV auszurichten. Die nähere Ausgestaltung ist vom Veranstalter oder der mit der Durchführung der Glücksspiele beauftragten juristischen Person in einem Konzept festzulegen. Das Konzept hat sich insbesondere an der räumlichen Bevölkerungsstruktur zu orientieren. Das Vertriebskonzept ist Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 1.
(3) Der Betrieb einer Annahmestelle bedarf der Erlaubnis durch die zuständige Behörde. Der Antrag darf nur durch die mit der Durchführung des staatlichen Glücksspiels nach § 9 Absatz 4 beauftragten juristischen Person gestellt werden. Der Betrieb darf nur erlaubt werden, wenn
- 1.
der Betreiber die für die Abwicklung des Spielgeschäfts und des Zahlungsverkehrs erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt,
- 2.
§ 2 Absatz 1 Satz 3 Nummern 1, 2 Buchstaben a bis c und e sowie die Nummern 5 und 6 erfüllt sind,
- 3.
der Betreiber sich nicht zugleich auch als gewerblicher Spielvermittler betätigt,
- 4.
die Annahmestelle nicht in einem Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielbank oder eine Pferdewettvermittlungsstelle befindet, in einer Spielhalle, auf einer Pferderennbahn oder in Räumlichkeiten einer Gaststätte, in denen alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, sowie in sonstigen Räumlichkeiten einer Gaststätte, in denen Geldspielgeräte aufgestellt werden, betrieben werden soll,
- 5.
die Annahmestelle nicht dem Konzept nach Absatz 2 zur Begrenzung der Anzahl der Annahmestellen zuwiderläuft und insbesondere nicht in Räumlichkeiten betrieben wird, die nach ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung dem Ziel entgegenstehen, nur ein begrenztes Glücksspielangebot zuzulassen, und
- 6.
keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Erlaubnis aus anderen Gründen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden könnte.
(4) Eine Annahmestelle darf nur in solche Glücksspiele vermitteln, die nach diesem Gesetz erlaubt sind. Eine Vermittlung in Sportwetten ist nur zulässig, wenn es sich um solche des Veranstalters nach Artikel 1 § 10
Absatz 2 Erster GlüÄndStV handelt. Während der Experimentierphase des Artikels 1 § 10 a
Absatz 1 Erster GlüÄndStV und nach Ablauf der in Artikel 1 § 29
Absatz 1 Erster GlüÄndStV genannten Frist ist dies jedoch nur zulässig, wenn die mit der Durchführung des staatlichen Glücksspiels nach § 9 Absatz 4 beauftragte juristische Person entweder selbst oder eine Gesellschaft, an der sie beteiligt ist, Konzessionsnehmer im Sinne des Artikels 1 § 10 a
Absatz 2 Erster GlüÄndStV ist.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-GlSpielGBWpP13&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GlSpielG+BW+%C2%A7+13&psml=bsbawueprod.psml&max=true