§ 15
Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential
(1) Lotterien mit geringerem Gefährdungspotential dürfen nach den Bestimmungen des Artikels 1 Dritter Abschnitt Erster GlüÄndStV auch anderen als den in Artikel 1 § 10
Absatz 2 und 3 Erster GlüÄndStV Genannten erlaubt werden.
(2) Die Erlaubnis für Lotterien und Ausspielungen mit geringerem Gefährdungspotential kann für solche Veranstaltungen allgemein erlaubt werden,
- 1.
die sich nicht über das Gebiet eines Stadt- oder Landkreises hinaus erstrecken,
- 2.
deren Spielplan einen Reinertrag von mindestens einem Drittel der Summe der zu entrichtenden Entgelte und eine Gewinnsumme von mindestens 25 Prozent der Summe der zu entrichtenden Entgelte vorsieht,
- 3.
deren Reinertrag ausschließlich und unmittelbar für bestimmte gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Zwecke verwendet wird,
- 4.
bei denen die Summe der zu entrichtenden Entgelte den Betrag von 40 000 Euro nicht übersteigt und
- 5.
bei denen der Losverkauf oder der Vertriebszeitraum die Dauer von zwei Monaten nicht überschreitet.
Die allgemeine Erlaubnis nach Satz 1 kann abweichend von Artikel 1 § 4
Absatz 3 Satz 2, § 5
Absatz 1 und 2, §§ 6, 7, 14
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, § 15
Absatz 1 Sätze 4 und 5, Absatz 3 Satz 2 und § 17
Erster GlüÄndStV erteilt werden.
(3) Die allgemeine Erlaubnis ist zu befristen. Sie kann die Pflicht zur Anzeige einer vorgesehenen Veranstaltung bei der zuständigen Behörde begründen.
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