§ 16
Maßnahmen bei allgemein erlaubten Veranstaltungen
(1) Die zuständige Behörde kann für eine allgemein erlaubte Veranstaltung im Einzelfall Auflagen und Bedingungen erteilen.
(2) Die zuständige Behörde kann eine allgemein erlaubte Veranstaltung im Einzelfall untersagen, wenn
- 1.
gegen Vorschriften des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages oder dieses Gesetzes oder gegen wesentliche Bestimmungen der allgemeinen Erlaubnis verstoßen wird,
- 2.
die Gefahr besteht, dass durch die Veranstaltung oder durch die Verwendung des Reinertrags die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gestört wird, oder
- 3.
keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung oder für die zweckentsprechende Verwendung des Reinertrags gegeben ist.
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