§ 17
Gewinnsparen
(1) Bei der Lotterie in der Form des Gewinnsparens handelt es sich um einen auf eine gewisse Dauer angelegten Vertrag, der sich aus einem Sparvertrag und einem Lotterievertrag zusammensetzt. Der Erwerb der Lose hat im Monat vor der Auslosung, an der die Lose teilnehmen, zu erfolgen.
(2) Die Sparanteile der Gewinnsparlose dürfen nur zu einem einzigen im Voraus bestimmten Termin im Jahr ausbezahlt werden. Abweichend hiervon kann auch eine mehrmalige oder monatliche Auszahlung der Sparanteile im Lauf eines Jahres erfolgen. In diesem Fall darf der Sparanteil aber nur einer Spareinlage gutgeschrieben werden, die nicht dem Zahlungsverkehr dient.
(3) Im Falle des Absatzes 2 Satz 2 sind Gewinnsparer, die über ihren Sparanteil regelmäßig unmittelbar nach der Gutschrift verfügen, vom Gewinnsparen auszuschließen. Dies ist im Sozialkonzept zu berücksichtigen.
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