§ 24
Teilnahmebedingungen
(1) Die Teilnahmebedingungen für Veranstaltungen und für das Vermitteln von Pferdewetten, die nicht im ländereinheitlichen Verfahren gemäß Artikel 1 § 9a
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Erster GlüÄndStV erlaubt werden, bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) In den Teilnahmebedingungen für Veranstaltungen von Pferdewetten sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über
- 1.
die Voraussetzungen, unter denen ein Spiel- und Wettvertrag zustande kommt,
- 2.
die Gewinnpläne und Ausschüttungen,
- 3.
die Bekanntmachung der Ergebnisse der Pferdewetten,
- 4.
die Frist, innerhalb derer ein Gewinnanspruch geltend gemacht werden kann,
- 5.
die Verwendung der Gewinne, auf die ein Anspruch nicht fristgerecht geltend gemacht worden ist oder die nicht zugestellt werden können, und
- 6.
die Auszahlung der Gewinne.
(3) Der Veranstalter oder Vermittler muss vor Vertragsabschluss auf seine Teilnahmebedingungen hinweisen oder sie deutlich sichtbar aushängen und dem Spieler in zumutbarer Weise die Möglichkeit verschaffen, von dem Inhalt Kenntnis zu nehmen.
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