§ 27
Zulassung von Spielbanken
(1) Eine Spielbank darf mit einer Erlaubnis in den Städten Baden-Baden und Konstanz sowie in Stuttgart betrieben werden. Über die Zulassung weiterer Spielbanken sowie Zweigstellen zu bestehenden Spielbanken entscheidet die Landesregierung mit Zustimmung des Landtags durch Rechtsverordnung, wenn dies zur besseren Erreichung der Ziele des Artikels 1 § 1
Erster GlüÄndStV erforderlich ist.
(2) Die Spielbankerlaubnis wird vorbehaltlich des § 28 Absatz 5 Satz 2 einem Betreiber für den Betrieb aller Spielbanken im Land erteilt. Eine Spielbankerlaubnis darf nur erteilt werden, wenn durch die Errichtung und den Betrieb der Spielbanken die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet wird und die in § 2 Absatz 1 genannten Voraussetzungen sowie die nachfolgenden Bestimmungen erfüllt sind.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-GlSpielGBWpP27&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=GlSpielG+BW+%C2%A7+27&psml=bsbawueprod.psml&max=true