§ 3
Aufgaben der Aufsicht
(1) Die nach diesem Gesetz zuständigen Behörden überwachen die Erfüllung der durch den Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag oder auf Grundlage des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen; dazu gehören auch die durch dieses Gesetz oder auf der Grundlage dieses Gesetzes begründeten Verpflichtungen. Die Glücksspielaufsichtsbehörden (§ 47 Absatz 1) unterstützen die nach Artikel 1 § 9a
Absatz 1 bis 3 oder § 19
Absatz 2 Erster GlüÄndStV zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörden, das Glücksspielkollegium (Artikel 1 § 9a
Absatz 5 Satz 1 Erster GlüÄndStV) und die Gemeinsame Geschäftsstelle (Artikel 1 § 9a
Absatz 7 Satz 1 Erster GlüÄndStV) bei der Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben.
(2) Die zuständige Behörde sowie im Falle des § 47 Absatz 2 die zuständige Ortspolizeibehörde sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke und Geschäftsräume der eine Erlaubnis innehabenden Person während der üblichen Geschäftszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können die Grundstücke und Geschäftsräume tagsüber auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit sowie tagsüber auch dann betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken der betroffenen Person dienen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) Der Betroffene kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383
Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(4) Absatz 2 findet auch Anwendung, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine erlaubnispflichtige oder untersagte Veranstaltung oder Vermittlung ausgeübt wird. Die Veranstaltung und die Vermittlung unerlaubten Glücksspiels sowie die Werbung hierfür sollen untersagt werden.
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