§ 35*
Zuwendungen, Tronc
(1) Die in einer Spielbank als Spieltechniker beziehungsweise Spieltechnikerin oder als Kassierer beziehungsweise Kassiererin beschäftigten Personen dürfen von den die Spielbank besuchenden Personen keine Geschenke, Trinkgelder oder ähnliche Zuwendungen annehmen, die ihnen mit Rücksicht auf ihre berufliche Tätigkeit gemacht werden. Zuwendungen im Sinne des Satzes 1 sind nur zulässig, wenn sie den dafür aufgestellten Behältern zugeführt werden (Tronc).
(2) Der Tronc ist von der die Erlaubnis innehabenden Person treuhänderisch zu verwalten und nach Maßgabe der arbeitsrechtlichen oder tarifvertraglichen Vereinbarungen zu verwenden.
Fußnoten
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