§ 38*
Abgabenrechtliche Verfahrensvorschriften
(1) Die Spielbankabgabe und die weiteren Leistungen werden durch das Finanzamt verwaltet, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung des Erlaubnisinhabers beziehungsweise der Erlaubnisinhaberin befindet; § 17
Absatz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Auf die Spielbankabgabe und die weiteren Leistungen finden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts Abweichendes ergibt, die Vorschriften der Abgabenordnung sinngemäß Anwendung. Der Spielbetrieb sowie die Ermittlung des Brutto-Spielertrags werden durch die Finanzämter in entsprechender Anwendung der §§ 210 und 211
der Abgabenordnung am Spielort laufend überwacht. Die Finanzämter können sich hierbei auch Dritter bedienen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
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