§ 39*
Landesrechtliche Steuerbefreiung
Unbeschadet der in § 6
Absatz 1 der Verordnung über öffentliche Spielbanken vom 27. Juli 1938 (RGBl. I S. 955) in der jeweiligen Fassung geregelten Befreiung von Bundessteuern ist die die Erlaubnis innehabende Person für den Betrieb der Spielbank auch von der Zahlung derjenigen Steuern befreit, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen und im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb der Spielbank stehen. Satz 1 gilt auch für örtliche Verbrauchs- und Aufwandsteuern, die von den Gemeinden aufgrund von § 9
Absatz 4 des Kommunalabgabengesetzes erhoben werden können.
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