§ 22
Übergangsbestimmungen für die ordentliche
Hauptschulabschlussprüfung im Schuljahr 2019/2020
(1) Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2018/2019 die Klasse 9 der Werkrealschule und Hauptschule oder der Gemeinschaftsschule besucht und zum Ende des ersten Schulhalbjahres das Fach Englisch durch Erklärung der Erziehungsberechtigten abgewählt haben, legen die Prüfung in Klasse 9 oder in Klasse 10 ohne Prüfung im Fach Englisch ab.
(2) Für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2018/2019 die Klasse 9 der Werkrealschule und Hauptschule oder der Gemeinschaftsschule besucht und an der themenorientierten Projektprüfung (§ 31
Werkrealschulverordnung in der am 31. Juli 2019 geltenden Fassung) teilgenommen haben, ist die Projektarbeit (§ 11) abweichend von den Bestimmungen des Abschnitts 1 und 2 nicht Teil der Prüfung. Für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses (§ 13) wird die für die themenorientierte Projektprüfung erteilte Note zu Grunde gelegt.
Fußnoten
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