§ 5
Teilnahme an der Prüfung
(1) In Klasse 9 und 10 der Werkrealschule oder Klasse 9 der Hauptschule nehmen jeweils die Schülerinnen und Schüler an der Hauptschulabschlussprüfung teil, die dieses Abschlussziel nach den Bestimmungen der Werkrealschulverordnung gewählt haben; die Projektarbeit wird in jedem Fall in Klasse 9 durchgeführt. Schülerinnen und Schüler, die den Werkrealschulabschluss am Ende von Klasse 10 anstreben, können in Klasse 9 an der Hauptschulabschlussprüfung teilnehmen.
(2) In Klasse 9 der Realschule nehmen die Schülerinnen und Schüler an der Hauptschulabschlussprüfung teil, die nach den Bestimmungen der Realschulversetzungsordnung dem grundlegenden, zum Hauptschulabschluss führenden Niveau zugewiesen sind.
(3) In Klasse 9 und 10 der Gemeinschaftsschule nehmen jeweils die Schülerinnen und Schüler an der Hauptschulabschlussprüfung teil, die dieses Abschlussziel nach den Bestimmungen der Gemeinschaftsschulverordnung gewählt haben; die Projektarbeit wird in jedem Fall in Klasse 9 durchgeführt.
Fußnoten
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-HptSchulPrVBW2019pP5&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=HptSchulPrV+BW+%C2%A7+5&psml=bsbawueprod.psml&max=true