§ 7
Protokollführung
(1) Über die jeweilige Prüfung wird eine Niederschrift gefertigt.
(2) Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung enthält insbesondere Angaben über
- 1.
die Aufsicht führenden Lehrkräfte,
- 2.
den Beginn und das Ende der Prüfung,
- 3.
das Verlassen des Prüfungsraums durch Prüflinge sowie
- 4.
besondere Vorkommnisse.
Sie ist von der Leiterin oder dem Leiter der Prüfung und den Aufsicht führenden Lehrkräften zu unterzeichnen.
(3) Die Niederschrift über die mündliche Prüfung des einzelnen Prüflings enthält insbesondere Angaben über
- 1.
die Zusammensetzung des Fachausschusses,
- 2.
die Prüfungsthemen und -aufgaben,
- 3.
den Beginn, den wesentlichen Verlauf und das Ende der Prüfung sowie
- 4.
das Prüfungsergebnis.
Sie ist von den Mitgliedern des Fachausschusses zu unterzeichnen.
(4) Für die Niederschrift über die Präsentation und das Prüfungsgespräch zum Abschluss der Projektarbeit sowie die Kommunikationsprüfung gilt Absatz 3 entsprechend.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-HptSchulPrVBW2019pP7&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=HptSchulPrV+BW+%C2%A7+7&psml=bsbawueprod.psml&max=true