§ 7
Dienstsiegel
(1) Das große Dienstsiegel zeigt das große Landeswappen, das kleine Dienstsiegel das kleine Landeswappen. Alle wappenführenden Stellen nach § 3 verwenden das kleine Dienstsiegel. Für feierliche Beurkundungen, insbesondere bei der Ausfertigung von Gesetzen und Verordnungen sowie bei Ernennungen, verwenden die zur Führung des großen Landeswappens befugten Stellen das große Dienstsiegel.
(2) Prägesiegel werden ausschließlich von den Staatlichen Münzen Baden-Württemberg hergestellt.
(3) Das Nähere wird durch Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums geregelt.
(4) Gesetzliche Regelungen zur Verwendung von Dienstsiegeln bleiben unberührt.
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