§ 12
Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter
für die Informationsfreiheit
(1) Die Aufgabe der oder des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit wird von der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz wahrgenommen.
(2) Antragsberechtigte, geschützte Personen und informationspflichtige Stellen können die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen und sich über sie selbst betreffende Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz beraten lassen.
(3) Die oder der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit kontrolliert bei den informationspflichtigen Stellen die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes.
(4) Die informationspflichtigen Stellen sind verpflichtet, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit und ihre oder seine Beauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen.
(5) Die oder der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit teilt der informationspflichtigen Stelle das Ergebnis einer Kontrolle mit.
(6) Stellt die oder der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften fest, so beanstandet sie oder er dies
- 1.
bei den informationspflichtigen Stellen des Landes im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde,
- 2.
bei den sonstigen informationspflichtigen Stellen gegenüber dem vertretungsberechtigten Organ
und fordert zur Stellungnahme innerhalb einer von ihr oder ihm zu bestimmenden angemessenen Frist auf. In den Fällen des Satz 1 Nummer 2 unterrichtet sie oder er gleichzeitig die zuständige Aufsichtsbehörde. Die oder der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der betroffenen Stelle verzichten, insbesondere wenn es sich um unerhebliche oder inzwischen beseitigte Mängel handelt. Die in Satz 1 Nummer 2 genannten Stellen leiten der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Abschrift ihrer Stellungnahme an die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit zu.
(7) Die oder der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit erstattet dem Landtag für jeweils zwei Kalenderjahre zusammen einen Tätigkeitsbericht. Dieser ist jeweils bis zum 15. Februar des Folgejahres vorzulegen. Der nächste Bericht ist bis zum 15. Februar 2020 vorzulegen.
(8) Die oder der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit hat auf Anforderung des Landtags Gutachten zu erstellen und besondere Berichte zu erstatten. Sie oder er hat ferner zu parlamentarischen Anfragen von Abgeordneten Stellung zu nehmen, die die Informationsfreiheit in dem ihrer oder seiner Kontrolle unterliegenden Bereich betreffen. Sie oder er kann sich jederzeit an den Landtag wenden, damit dieser sie oder ihn bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben unterstützt. Sie oder er unterrichtet den Ständigen Ausschuss des Landtags jährlich, aus besonderem Anlass auch unverzüglich, über aktuelle Entwicklungen und Angelegenheiten von grundsätzlicher oder wesentlicher Bedeutung im Bereich der Informationsfreiheit. Eine Unterrichtung erfolgt auch, wenn der Ständige Ausschuss des Landtags darum ersucht.
(9) Die oder der Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit kann der Landesregierung und einzelnen Ministerien sowie anderen öffentlichen Stellen Empfehlungen zur Verbesserung der Informationsfreiheit geben. Sie oder er ist bei der Ausarbeitung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz zu beteiligen.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-InfFrGBWV2P12&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=InfFrG+BW+%C2%A7+12&psml=bsbawueprod.psml&max=true