§ 13
Berufsaufgaben des Beratenden Ingenieurs
(1) Berufsaufgabe des Beratenden Ingenieurs ist die eigenverantwortliche und unabhängige Beratung, insbesondere in Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung auf den Gebieten des Ingenieurwesens; dazu gehört auch die Vertretung des Auftraggebers in mit der Vorbereitung, Leitung, Ausführung, Überwachung und Abrechnung zusammenhängenden Aufgaben, wobei sich die Tätigkeit auf alle oder einzelne dieser Aufgaben erstrecken kann.
(2) Eigenverantwortlich ist, wer entweder seine berufliche Tätigkeit als einziger Inhaber seines Büros selbständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt oder, wenn er sich mit Beratenden Ingenieuren oder Angehörigen anderer Berufe zusammengeschlossen hat, innerhalb dieses Zusammenschlusses eine Rechtsstellung besitzt, kraft deren er die Ausübung seiner Berufsaufgaben unbeeinflußt durch Rechte berufsfremder Dritter innerhalb und Rechte Dritter außerhalb bestimmen kann.
(3) Eigenverantwortlich ist außerdem, wer als leitender Angestellter in einem unabhängigen Ingenieurunternehmen im Wesentlichen selbständige Aufgaben wahrnimmt, die ihm regelmäßig wegen ihrer Bedeutung übertragen werden, oder als Hochschullehrer im Rahmen der genehmigten Nebentätigkeit in selbständiger Beratung tätig ist.
(4) Unabhängig ist, wer bei Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat, noch fremde dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Beratender Ingenieur stehen. Der Beratende Ingenieur darf in Ausübung seines Berufes von Dritten, die nicht Auftraggeber sind, keine Provisionen, Rabatte oder sonstige Vergünstigungen für sich, seine Angehörigen oder seine Mitarbeiter annehmen. Er darf neben seiner beruflichen Tätigkeit als Beratender Ingenieur keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die in einem Zusammenhang mit seinen Berufsaufgaben steht.
§ 13 IngKammG BW 2011 wird von folgenden Dokumenten zitiert
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