§ 14
Berufspflichten des Beratenden Ingenieurs
Der Beratende Ingenieur ist verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft und unter Berücksichtigung der gesicherten technischen Erkenntnisse auszuüben. Er muß sich so verhalten, wie es das Ansehen seines Berufes erfordert. Er hat insbesondere
- 1.
Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs, die gegen die guten Sitten verstoßen, zu unterlassen,
- 2.
bei Honorarvereinbarungen die jeweils gültige Honorarordnung in der jeweils geltenden Fassung zu beachten,
- 3.
die berechtigten Interessen des Auftraggebers zu wahren,
- 4.
bei der Ausübung des Berufes darauf zu achten, daß das Leben, die Gesundheit Dritter und bedeutende Sachwerte nicht gefährdet werden,
- 5.
Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren.
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