Artikel 2
Jüdische Feiertage
(1) Die ungestörte Religionsausübung an den jüdischen Feiertagen wird gewährleistet.
Jüdische Feiertage sind:
- 1.
Rosh Haschana (Neujahrsfest)
- 2.
Jom Kippur (Versöhnungstag)
- 3.
Sukkot (Laubhüttenfest)
- 4.
Schemini Azereth (Schlussfest)
- 5.
Simchat Thora (Fest der Gesetzesfreude)
- 6.
Pessach (Fest zum Auszug aus Ägypten)
- 7.
Schawuot (Wochenfest)
Die Regelungen des § 4
Abs. 2 des Feiertagsgesetzes über die kirchlichen Feiertage gelten entsprechend.
Die Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern an den jüdischen Feiertagen wird in der Schulbesuchsverordnung geregelt.
(2) Die Daten der Feiertage bestimmen sich nach dem jüdischen Kalender unter Beachtung der allgemein geltenden Kalenderregeln.
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