§ 24*
Grundstücke im Eigentum
des Beitragsberechtigten
Bei Grundstücken, die im Eigentum des Beitragsberechtigten stehen oder an denen dem Beitragsberechtigten ein Erbbaurecht, Wohnungs- oder Teileigentumsrecht zusteht, gilt § 16 entsprechend.
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