§ 29
Beitragserhebung für Einrichtungsteile und
für den Ausbau von Einrichtungen, Nacherhebung
(1) Anschlussbeiträge können für Teile einer Einrichtung erhoben werden, wenn diese Teile nutzbar sind.
(2) Zur teilweisen Deckung der Kosten für den Ausbau öffentlicher Einrichtungen können Anschlussbeiträge auch von Grundstückseigentümern erhoben werden, für deren Grundstücke eine Beitragsschuld bereits entstanden ist oder deren Grundstücke beitragsfrei angeschlossen worden sind, sofern ihnen durch den Ausbau neue, nicht nur vorübergehende Vorteile geboten werden. Der Ausbau umfasst die Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung von Einrichtungen oder beitragsrechtlich verselbstständigten Teileinrichtungen.
(3) Von Grundstückseigentümern, für deren Grundstücke eine Beitragsschuld bereits entstanden ist oder deren Grundstücke beitragsfrei angeschlossen worden sind, können weitere Anschlussbeiträge erhoben werden, soweit sich die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks erhöht. Dabei ist es unerheblich, wenn das zum weiteren Beitrag heranzuziehende Grundstück nicht vollständig mit dem früher beitragspflichtigen oder beitragsfrei angeschlossenen Grundstück übereinstimmt. Weitere Anschlussbeiträge können auch erhoben werden, wenn das Grundstück mit Grundstücksflächen vereinigt wird, für die eine Beitragsschuld bisher nicht entstanden ist, soweit die Voraussetzungen für eine Teilflächenabgrenzung oder satzungsrechtliche Tiefenbegrenzung nach § 31 entfallen oder soweit das Grundstück unter Einbeziehung von Teilflächen, für die eine Beitragsschuld bereits entstanden ist, neu gebildet wird.
§ 29 KAG wird von folgenden Dokumenten zitiert
VG Karlsruhe 12. Kammer, 17. November 2020, Az: 12 K 3661/20VG Karlsruhe 12. Kammer, 13. Oktober 2020, Az: 12 K 945/19Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, 30. September 2020, Az: 2 S 1486/19VG Stuttgart 2. Kammer, 17. März 2020, Az: 2 K 2005/18VG Freiburg (Breisgau) 1. Kammer, 6. August 2015, Az: 1 K 2485/13 ... mehr
Fußnoten
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