§ 11d
KIT-Fakultäten; KIT-Fakultätsorgane
(1) KIT-Fakultäten sind die einem Bereich zugeordneten Einheiten, in denen unbeschadet der Verantwortung der zentralen Organe Studium, Lehre (einschließlich deren Qualitätssicherung) und akademische Angelegenheiten organisiert und deren ordnungsgemäße Erfüllung gewährleistet werden. In ihnen bilden sich gleiche oder verwandte Fachgebiete ab, in denen das KIT Studium und Lehre, insbesondere in Form von Studiengängen und Kontaktstudien anbietet, Prüfungen, Promotionen und Habilitationen durchführt und entsprechende Abschlüsse verleiht. Die KIT-Fakultäten leisten unbeschadet der Zuständigkeiten der anderen Organe ihren Beitrag für die Weiterentwicklung ihrer Disziplinen.
(2) Der KIT-Senat entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes über die Einrichtung, Zusammenlegung, Auflösung und wesentliche Änderungen der KIT-Fakultäten. Die betroffenen KIT-Fakultäten und Bereiche sind vorher anzuhören.
(3) Die Gemeinsame Satzung regelt, wer Mitglied der KIT-Fakultät ist. § 22
Absatz 4 Sätze 2 bis 4 LHG gilt entsprechend.
(4) Organe der KIT-Fakultät sind
- 1.
das KIT-Dekanat,
- 2.
der KIT-Fakultätsrat.
Fußnoten
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