§ 2
Vorbereitende Maßnahmen
(1) Als vorbereitende Maßnahmen haben die Katastrophenschutzbehörden insbesondere
- 1.
zu untersuchen, welche Katastrophengefahren in ihrem Bezirk drohen,
- 2.
die in ihrem Bezirk für die Katastrophenbekämpfung vorhandenen Einsatzkräfte und -mittel zusammenzustellen,
- 3.
Katastrophen-Alarm- und Einsatzpläne auszuarbeiten und weiterzuführen,
- 4.
die Entgegennahme von Meldungen über Schadensereignisse und die unverzügliche Übernahme der Einsatzleitung durch die Katastrophenschutzbehörde zu gewährleisten,
- 5.
sich im Zusammenwirken mit den Trägern der Katastrophenhilfe im Hinblick auf ihre im Katastrophenschutz mitwirkenden Kräfte Kenntnis von der Einsatzfähigkeit im Sinne von § 9 Abs. 3 zu verschaffen,
- 6.
die Aufstellung der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzdienstes zu veranlassen, auf ihre angemessene Ausbildung, Ausstattung, Unterbringung sowie auf ihre Einsatzfähigkeit hinzuwirken und dies, soweit landesrechtlich nicht besonders geregelt, zu überwachen,
- 7.
regelmäßige Übungen unter einheitlicher Führung der Katastrophenschutzbehörde und Hinzuziehung der Träger der Katastrophenhilfe, der im Katastrophenschutz Mitwirkenden im Sinne von § 5, von Angehörigen der Berufe des Gesundheitswesens im Sinne von § 26 sowie von Betreibern von Anlagen im Sinne von § 30 durchzuführen,
(2) Die Katastrophenschutzbehörden bilden zur Erfüllung von Katastrophenschutzaufgaben besondere Führungseinrichtungen zur Erledigung der administrativ-organisatorischen Aufgaben (Verwaltungsstab) und zur Erledigung der operativ-taktischen Aufgaben (Führungsstab/Technische Einsatzleitung), in denen Vertreter der benötigten Fachdienste sowie der durch ein Störereignis direkt betroffenen Betreiber von Anlagen mit besonderem Gefahrenpotential im Sinne von § 30 angemessen zu beteiligen sind.
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