§ 43
Verwaltungsvorschriften
Das Innenministerium erlässt im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien nach Anhörung der kommunalen Landesverbände die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Soweit Belange der Träger der Katastrophenhilfe und der gewerblichen Unternehmen berührt sind, sind deren Landesorganisationen und der Landesfeuerwehrverband Baden-Württemberg anzuhören.
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