§ 22
Katastrophenvoralarm
(1) Bei Bekanntwerden eines Ereignisses, bei dem tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass eine Katastrophe im Sinne des § 1 Abs. 2 eintreten kann, und bei dem ein Tätigwerden der Katastrophenschutzbehörde zweckmäßig erscheint, kann diese Katastrophenvoralarm auslösen.
(2) Die Katastrophenschutzbehörde legt den Zeitpunkt, in dem der Katastrophenvoralarm wirksam wird, und das Gebiet fest, für das der Katastrophenvoralarm gilt.
(3) Nach der Auslösung des Katastrophenvoralarms ordnet die Katastrophenschutzbehörde die Maßnahmen, die zur Abwendung der Katastrophe oder zur Vorbereitung auf deren Eintritt erforderlich sind, an. §§ 19, 20 sowie § 21 Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.
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