§ 24
Der Polizeivollzugsdienst nimmt die Aufgaben der Katastrophenschutzbehörde wahr, wenn und solange bei Gefahr im Verzuge ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Katastrophenschutzbehörde nicht erreichbar ist, und trifft die notwendigen vorläufigen Maßnahmen. Im Übrigen bleiben die dem Polizeivollzugsdienst obliegenden Aufgaben unberührt.
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