§ 32
(1) Soweit Maßnahmen auf Grund dieses Gesetzes enteignende Wirkung haben, ist von der Katastrophenschutzbehörde, in deren Bezirk die Maßnahme getroffen wurde, auf Antrag eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.
(2) In Höhe der Entschädigungsleistungen gehen Ansprüche des Entschädigungsberechtigten gegen Dritte, die auf den Ausgleich des erlittenen Vermögensnachteils oder der erbrachten Leistungen gerichtet sind, auf den Kostenträger (§ 33 Abs. 2) über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Entschädigungsberechtigten geltend gemacht werden.
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