§ 50d
Volksbegehren
(1) Die durch Volksbegehren eingebrachte Vorlage wird durch unveränderte Annahme oder durch Ablehnung erledigt. Beschließt der Landtag eine Änderung der Vorlage, so ist das Volksbegehren abgelehnt. Die geänderte Vorlage ist der eigene Gesetzentwurf des Landtags im Sinne des Artikels 60 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung.
(2) Die durch Volksbegehren eingebrachte Vorlage wird entsprechend den Vorschriften dieses Abschnitts behandelt.
(3) Die durch Volksbegehren eingebrachte Vorlage wird in der Regel innerhalb von drei Monaten nach der Unterbreitung erledigt.
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