§ 10
Teilnahme am Unterricht, Gesundheitsfürsorge,
Studierendenvertretung, Aufsichtsarbeiten
(1) Die Studierenden sind verpflichtet, pünktlich und regelmäßig am Unterricht und an allen sonstigen Schulveranstaltungen, deren Besuch nicht ausdrücklich als freiwillig erklärt ist, teilzunehmen. Eigene Veranstaltungen der Studierendenvertretung sind Schulveranstaltungen, wenn sie von der Schulleitung als solche anerkannt werden.
(2) Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer kann Befreiung von einzelnen Unterrichtsstunden bis zur Dauer eines Schultages erteilen. Darüber hinaus ist die Genehmigung durch die Schulleitung notwendig.
(3) Der durch Unterrichtsbefreiung versäumte Lehrstoff ist selbstständig nachzuarbeiten.
(4) Die Verhinderung am Schulbesuch wegen Erkrankung oder aus einem anderen zwingenden Grund ist der Schule unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen. Im Übrigen gelten die Regelungen der Schulbesuchsverordnung des Kultusministeriums.
(5) Lehrkräfte, Studierende sowie andere in der Schule tätige Personen, die an einer übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz erkrankt oder bei denen ein entsprechender Krankheitsverdacht oder der Verdacht der Übertragung von Tierseuchen besteht, dürfen die Schule solange nicht betreten, bis nach einem ärztlichen, gesundheitsamtlichen oder veterinärmedizinischen Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist. Entsprechendes gilt, wenn sie in Wohngemeinschaft mit Personen leben, die an einer solchen Krankheit erkrankt sind oder bei denen ein entsprechender Krankheitsverdacht oder der Verdacht der Übertragung von Tierseuchen besteht.
(6) Die Studierenden sollen durch die Studierendenvertretung Leben, Arbeit und Ordnung ihrer Schule mitgestalten. Sie werden dabei von der Schulleitung und den Lehrkräften unterstützt. Die Studierendenvertretung wird aus den Klassensprecherinnen und Klassensprechern sowie deren Vertreterinnen und Vertretern gebildet. Zum Aufgabenbereich der Studierendenvertretung gehört insbesondere:
- 1.
die Anliegen und Interessen der Studierenden gegenüber der Schulleitung und den Lehrkräften sowie Außenstehenden zu vertreten,
- 2.
bei der Gestaltung und Durchführung des Unterrichts sowie der Gemeinschaftsaufgaben und Schulveranstaltungen mitzuwirken,
- 3.
im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule selbst gestellte Aufgaben in eigener Verantwortung durchzuführen.
(7) In angemessenen Zeitabständen sind zum Nachweis des Leistungsstandes in der Schule schriftliche Arbeiten (Klassenarbeiten) zu fertigen. Auf je etwa 20 Unterrichtsstunden soll eine Klassenarbeit entfallen; jedoch sollen je Schulhalbjahr und Unterrichtsfach nicht mehr als vier Klassenarbeiten geschrieben werden. Die Klassenarbeiten sind von der Fachlehrkraft gemäß § 11 Absatz 1 zu bewerten und mit der Klasse zu besprechen. Klassenarbeiten gleichgestellt sind Unterrichtsprojekte, die von einzelnen Studierenden oder in Gruppen gefertigt werden. Bei Bewertungen von Gruppenleistungen darf der Bewertungsanteil der Gruppenleistung nicht mehr als 50 Prozent betragen, der Rest entfällt auf die individuelle Leistung der oder des Studierenden.
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