§ 11
Notengebung, Zeugnisse
(1) Die Leistungen in den einzelnen Fächern sind bei möglicher Anwendung eines linearen Punkteschlüssels wie folgt zu benoten:
- 1.
sehr gut (1,0 bis 1,4) ist eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
- 2.
gut (1,5 bis 2,4) ist eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
- 3.
befriedigend (2,5 bis 3,4) ist eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
- 4.
ausreichend (3,5 bis 4,4) ist eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
- 5.
mangelhaft (4,5 bis 5,4) ist eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind,
- 6.
ungenügend (5,5 bis 6,0) ist eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse fehlen. Die Note ungenügend wird auch erteilt im Falle des unentschuldigten Nichterbringens einer Leistung in einer dafür vorgesehenen Frist.
(2) Noten nach Absatz 1 sind mit einer Dezimale anzugeben, eine Rundung findet nicht statt.
(3) Die Benotung nach Absatz 1 umfasst den Umfang, die selbstständige und richtige Anwendung der Kenntnisse und die Art der Darstellung.
(4) Bei der Benotung eines Faches oder Leistungsgebietes sind die schriftlichen und mündlichen Leistungen zu berücksichtigen.
(5) Am Ende der Grundstufe wird ein Versetzungszeugnis und am Ende der Fachstufe ein Abschlusszeugnis erstellt. An der zweijährigen Fachschule wird am Ende des ersten Halbjahres ein Halbjahreszeugnis, am Ende des ersten Jahres ein Versetzungszeugnis und zum Abschluss der Schulzeit ein Abschlusszeugnis erstellt. Bei Teilzeitangeboten können Zwischenzeugnisse zur Leistungskontrolle jeweils nach einem Schulhalbjahr erstellt werden.
(6) In den Halbjahreszeugnissen und den Versetzungszeugnissen sind ganze Noten auszubringen; die nach Satz 2 ermittelten Dezimalnoten können in einem Klammerzusatz zu den ganzen Noten angegeben werden. Die Noten werden für jedes Fach in Form einer Dezimalnote aus dem Durchschnitt der erbrachten Einzelleistungen ermittelt und auf eine ganze Note gerundet; dabei werden Dezimalen bis 0,4 abgerundet und Dezimalen ab 0,5 aufgerundet. Die Noten des Abschlusszeugnisses werden nach den Vorgaben der §§ 22 und 23 ermittelt und ausgebracht.
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