§ 6
Laufbahnbefähigung für den höheren Forstdienst
(1) Die Laufbahnbefähigung für den höheren Forstdienst erwirbt, wer
- 1.
den Abschluss eines forstwissenschaftlich orientierten Diplom- oder konsekutiven Masterstudiengangs an einer Universität oder eines konsekutiven akkreditierten forstwissenschaftlich orientierten Masterstudiengangs an einer Fachhochschule nachweist,
- 2.
eine zweijährige, verwaltungsinterne forstliche Qualifizierung mit Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat,
- 3.
den Nachweis der gesundheitlichen Eignung durch ein ärztliches Zeugnis nach § 14 Absatz 5
des Gesundheitsdienstgesetzes erbringt, das Aussagen zu den laufbahnspezifischen gesundheitlichen Anforderungen enthält und
- 4.
im Besitz eines gültigen Jagdscheins ist.
(2) Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Forstdienstes können in den höheren Forstdienst aufsteigen, wenn sie
- 1.
die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 1 bis 4
LBG erfüllen,
- 2.
als Qualifizierungsmaßnahme nach § 22 Absatz 1 Nummer 5
LBG ein zehntägiges berufsbegleitendes, fachspezifisches Fortbildungsprogramm von Forst Baden-Württemberg sowie
- 3.
ein viermonatiges Projekt der periodischen Betriebsplanung nach § 50 Absatz 1
des Landeswaldgesetzes erfolgreich durchlaufen haben.
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-MLRLbVBW2014V1P6&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=MLRLbV+BW+%C2%A7+6&psml=bsbawueprod.psml&max=true