§ 4
(1) Zuständig für die Erteilung von Ausnahmen
- 1.
vom Gebot, beim Liegenbleiben eines Fahrzeugs ein warnendes Zeichen aufzustellen (§ 15
Satz 2
StVO),
- 2.
vom Verbot, auf Autobahnen an anderen als den gekennzeichneten Anschlußstellen und auf Kraftfahrstraßen außerhalb der Kreuzungen oder Einmündungen einzufahren (§ 18
Abs. 2
StVO),
- 3.
vom Verbot, nicht schneller als die zulässige Höchstgeschwindigkeit (§ 3
Abs. 3 und § 18
Abs. 5
StVO) zu fahren,
- 4.
vom Verbot, auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen zu halten und sie zu betreten (§ 18
Abs. 8 und 9
StVO),
- 5.
vom Verbot, von Autobahnen an anderen als den durch die Ausfahrtafel (Zeichen 332) und das Pfeilschild (Zeichen 333) oder eines dieser Zeichen gekennzeichneten Stellen und von Kraftfahrstraßen außerhalb der Kreuzungen oder Einmündungen auszufahren (§ 18
Abs. 10
StVO),
- 6.
vom Verbot der Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton außerhalb geschlossener Ortschaften (§ 33
Abs. 1
Nr. 3
StVO),
- 7.
zur Aufstellung von Wildabweisern oder zu deren Anbringung an Leitpfosten (§ 33
Abs. 2
StVO),
sind auf Autobahnen die Regierungspräsidien, sonst die unteren Verwaltungsbehörden. Sind für die Erteilung von Ausnahmen nach Satz 1 mehrere Regierungspräsidien zuständig, entscheidet im Einvernehmen mit den anderen betroffenen Regierungspräsidien dasjenige, in dessen Bezirk der Antragsteller zuerst von der Ausnahmegenehmigung Gebrauch machen will.
(2) Zuständig für die Erteilung von Ausnahmen vom Verbot, Kraftfahrstraßen zu befahren (§ 18
Abs. 1
StVO), an Schausteller, die ihren Wohn- oder Betriebssitz außerhalb des Landes Baden-Württemberg haben, ist das Regierungspräsidium Stuttgart. Liegt der Wohn- oder Betriebssitz innerhalb des Landes Baden-Württemberg, ist die untere Verwaltungsbehörde des Wohn- oder Betriebssitzes zuständig.
Weitere Fassungen dieser Norm
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&docid=jlr-MUStVOZustVBWV1P4&psml=bsbawueprod.psml&max=true
Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie immer auf die gültige Fassung der Vorschrift verlinken möchten:
http://www.landesrecht-bw.de/jportal/?quelle=jlink&query=MUStVOZustV+BW+%C2%A7+4&psml=bsbawueprod.psml&max=true