§ 10
Aufstieg bei Vorliegen der Bildungsvoraussetzungen
für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst
Abweichend von § 22
Absatz 1 Nummer 1 LBG können Beamtinnen und Beamte des gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienstes, die die Bildungsvoraussetzungen für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst erworben haben, in den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst derselben Fachrichtung aufsteigen, wenn sie sich mindestens im zweiten Beförderungsamt der Laufbahn befinden.
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