§ 10
Erfassung, Bewertung und Dokumentation
(1) Die Leitungen der medizinischen Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummern 1 bis 5 haben sicherzustellen, dass Patientinnen und Patienten, von denen ein Risiko für nosokomiale Infektionen ausgeht, frühzeitig erkannt und Schutzmaßnahmen eingeleitet werden. Die Untersuchungen und Maßnahmen sind so zu dokumentieren, dass es dem zuständigen Personal möglich ist, die vorgesehenen Schutzmaßnahmen durchzuführen.
(2) In Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 melden Stationsärztinnen und -ärzte unverzüglich Fälle von nosokomialen Infektionen und durch Art und zeitliches Auftreten begründete Verdachtsfälle an die vom Krankenhaus benannte zuständige Stelle.
(3) Die Umsetzung der Erfassung und Bewertung von nosokomialen Infektionen und von Erregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen sowie Art und Umfang des Antibiotikaeinsatzes nach § 23
Absatz 4 IfSG hat mit fachlich begründeten standardisierten Verfahren zu erfolgen.
(4) Die Leitungen von Krankenhäusern und Einrichtungen für ambulantes Operieren haben sicherzustellen, dass die Daten zu nosokomialen Infektionen und das Auftreten von Krankheitserregern und Multiresistenzen unter Anleitung der Krankenhaushygienikerin oder des Krankenhaushygienikers so aufbereitet werden, dass Infektionsgefahren aufgezeigt und Präventionsmaßnahmen abgeleitet und in das Hygienemanagement aufgenommen werden können.
(5) Die Leitungen von Krankenhäusern und Einrichtungen für ambulantes Operieren haben sicherzustellen, dass die Daten zu Antibiotikaresistenzen und zu Art und Umfang des Antibiotikaverbrauchs unter Beteiligung einer klinisch-mikrobiologisch und klinisch-pharmazeutischen Beratung bewertet und Konsequenzen für das Verordnungsmanagement abgeleitet werden.
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