§ 11
Akteneinsicht, Zutrittsrecht
(1) Die Krankenhaushygienikerinnen und -hygieniker, die hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzte sowie die Hygienefachkräfte haben das Recht, die Geschäfts- und Betriebsräume der medizinischen Einrichtung und zur Einrichtung gehörenden Anlagen zu betreten sowie in die Bücher und Unterlagen einschließlich der Patientenakten Einsicht zu nehmen, solange und soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich ist.
(2) In Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 sind die Aufzeichnungen zur Erfassung und Bewertung nosokomialer Infektionen nach § 23
Absatz 4 IfSG der Krankenhaushygienikerin oder dem Krankenhaushygieniker, der hygienebeauftragten Ärztin oder dem hygienebeauftragten Arzt und der Hygienekommission in regelmäßigen Abständen, bei Gefahr in Verzug unverzüglich, bekannt zu geben.
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