§ 12
Information des Personals
Die Leitungen der Einrichtung nach § 1 Absatz 2 haben das in der Einrichtung tätige Personal bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch einmal jährlich, über die in den Hygieneplänen nach § 2 Absatz 4 und § 23
Absatz 5 IfSG festgelegten innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Hygiene und Infektionsprävention zu informieren. Jede in der Einrichtung tätige Person hat durch Unterschrift die Kenntnisnahme der Information zu bestätigen.
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