§ 5
Ausstattung mit Fachpersonal
(1) Die Leitungen medizinischer Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummern 1 bis 5 sind verpflichtet, nach Maßgabe der §§ 6 bis 8 Hygienefachkräfte und Krankenhaushygienikerinnen oder -hygieniker zu beschäftigen oder zur Beratung hinzuzuziehen sowie hygienebeauftragte Ärztinnen oder Ärzte zu bestellen. Die Aufgaben, die Anforderungen an die Qualifikation sowie die erforderliche personelle Ausstattung mit Hygienefachkräften, Krankenhaushygienikerinnen oder -hygienikern sowie hygienebeauftragten Ärztinnen oder Ärzten ergeben sich aus den §§ 6 bis 8.
(2) Die Leitungen von Krankenhäusern und Einrichtungen für ambulantes Operieren sind verpflichtet, zur Beratung des ärztlichen Personals zu klinisch-mikrobiologischen Fragestellungen qualifizierte Ärztinnen oder Ärzte, und zu klinisch-pharmazeutischen Fragestellungen entsprechend qualifizierte Apothekerinnen und Apotheker zu benennen; die benannten Personen unterstützen die Leitung der Einrichtung bei der Erfüllung ihrer Pflichten nach § 23
Absatz 4 Satz 2 IfSG.
(3) Fachlich geeignetes Personal darf bis zum 31. Dezember 2016 auch dann als Hygienefachkraft oder als Krankenhaushygienikerin oder -hygieniker eingesetzt werden oder als hygienebeauftragte Ärztin oder hygienebeauftragter Arzt bestellt sein, wenn die Anforderungen an die Qualifikation nach §§ 6 bis 8 nicht erfüllt sind.
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