§ 8
Hygienebeauftragte Ärztin oder hygienbeauftragter Arzt
(1) Die hygienebeauftragten Ärztinnen und Ärzte sind Ansprechpersonen und Multiplikatoren und unterstützen das Hygienefachpersonal in ihren Verantwortungsbereichen. Sie wirken bei der Einhaltung der Regeln der Hygiene und Infektionsprävention mit und regen Verbesserungen der Hygienepläne und Funktionsabläufe an. Sie wirken außerdem bei den hausinternen Fortbildungen des Krankenhauspersonals in der Krankenhaushygiene mit. Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind sie im erforderlichen Umfang freizustellen.
(2) Als hygienebeauftragte Ärztin oder hygienebeauftragter Arzt darf nur bestellt werden, wer über eine mindestens zweijährige Berufserfahrung verfügt und an einer Fortbildung zum Erwerb der Qualifikation hygienebeauftragte Ärztin, hygienebeauftragter Arzt nach dem Curriculum der Bundesärztekammer mit Erfolg teilgenommen hat.
(3) Jede medizinische Einrichtung nach § 1 Absatz 2 Nummern 1 bis 5 hat mindestens eine hygienebeauftragte Ärztin oder einen hygienebeauftragten Arzt zu bestellen. In Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 mit mehreren Fachabteilungen mit besonderem Risikoprofil für nosokomiale Infektionen soll für jede Fachabteilung eine hygienebeauftragte Ärztin oder ein hygienebeauftragter Arzt bestellt werden. Als Orientierungsmaßstab für die Beschäftigungszeit wird die Empfehlung der KRINKO »Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen« herangezogen.
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