§ 9
Qualifikation und Schulung des Personals
(1) Hygienefachpersonal ist verpflichtet, mindestens im Abstand von zwei Jahren an Fortbildungsveranstaltungen zu Hygiene und Infektionsprävention teilzunehmen.
(2) Die Leitungen medizinischer Einrichtungen nach § 1 Absatz 2 Nummern 1 bis 5 haben sicherzustellen, dass das Personal an Fortbildungsveranstaltungen zu Hygiene und Infektionsprävention teilnehmen kann.
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