§ 10
Dekanin, Dekan, Prodekanin, Prodekan
(1) Die Dekanin oder der Dekan wird vom Innenministerium im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat für sechs Jahre bestellt.
(2) Die Dekanin oder der Dekan kann aus wichtigem Grund vom Innenministerium im Einvernehmen mit dem Fakultätsrat abberufen werden. Der Fakultätsrat kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder verlangen, dass das Innenministerium über die Abberufung entscheidet.
(3) § 23 Absatz 2 Satz 2 und § 24 Absätze 3 bis 5
LHG sind nicht anzuwenden.
(4) Die Dekanin oder der Dekan wird von der Prodekanin oder dem Prodekan vertreten. Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Prodekanin oder den Prodekan entsprechend.
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